Studiengesellschaft
für Zusammenarbeit
im Zahlungsverkehr GmbH
Telefon: +43/1/505 32 80-0
Fax: +43/1/505 32 80-77
Stiftgasse 15-17/8
A-1070 Wien
E-Mail: office@stuzza.at
|
Rechtsdatenbank
Gesetzliche Rahmenbedingungen
Die rechtliche Grundlage für die Schaffung eines EU-weiten Binnenmarkts für den Zahlungsverkehr wurde bereits mit der Zahlungsdiensterichtlinie (PSD) des Europäischen Parlaments geschaffen.
Die nationale Umsetzung der PSD erfolgt nun durch das neue Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG), das im Juli 2009 vom österreichischen Parlament beschlossen wurde und mit 1. November 2009 in Kraft tritt.
Regelungen für Zahlungsinstitute, Informationspflichten, operative Vorgaben und Haftungsfragen werden im Sinne eines gesamteuropäischen Zahlungsverkehrs definiert. Damit erhalten Zahlungsdienste, unabhängig davon, ob sie in Österreich oder innerhalb der EU grenzüberschreitend erbracht werden, einen einheitlichen Rechtsrahmen.
Die Einführung des ZaDiG und die damit verbundenen Bestimmungen bedingen eine Anpassung bzw. Änderung der unten gelisteten Gesetze. Die erforderlichen Änderungen treten ebenfalls mit 1. November 2009 in Kraft.
Das Bundesgesetz über grenzüberschreitende Überweisungen (Überweisungsgesetz), BGBl. I Nr. 123/1999, Art. I in der Fassung von BGBl. I Nr. 123/2003 wird mit Ablauf des 31. Oktober 2009 aufgehoben, ist aber weiterhin auf Zahlungsvorgänge anzuwenden, die bis zum Ablauf des 31. Oktober 2009 ausgelöst wurden.
EU Richtlinien und Verordnungen
Richtlinie 2007/6/EG vom 13. November 2007 (PSD)
Verordnung (EG) Nr. 924/2009 vom 16. September 2009
Ersetzt: Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 vom 19. Dezember 2002
Nationale Gesetze
Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) - Finale Fassung vom 15. Juli 2009
Bankwesengesetz (BWG) - Derzeit gültige Fassung
Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz (FernFinG) - Derzeit gültige Fassung
Konsumentschutzgesetz (KSchG) - Derzeit gültige Fassung
Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) - Derzeit gültige Fassung
Versicherungsaufsichtsgesetz (FAG) - Derzeit gültige Fassung
Überweisungsgesetz - Aufhebung - Derzeit gültige Fassung
|
| |
|