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Unionsrecht

Das Unionsrecht unterscheidet Primär- und Sekundärrecht. Das Primärrecht stellt die zentrale Rechtsquelle dar. Es besteht im Wesentlichen aus den zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geschlossenen Integrationsverträgen. Die sekundären Rechtsvorschriften, also Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen und Beschlüsse, leiten sich aus den in den Verträgen festgelegten Grundsätzen und Zielen ab.

a) Primärrecht

Die Zahlungsverkehrsfreiheit ist in Art.63 Abs.2 AEUV geregelt. Sie wird häufig als Annexfreiheit zu den anderen Marktfreiheiten angesehen. Die Zahlungsverkehrsfreiheit ist aber eine eigenständige Freiheit. Ihr unterfallen daher alle Zahlungen, die unmittelbar oder mittelbar mit der Wahrnehmung einer anderen Grundfreiheit verbunden sind. Die Zahlungsverkehrsfreiheit gewährleistet etwa, „dass der Schuldner, der eine Geldleistung für eine Warenlieferung oder eine Dienstleistung schuldet, seine vertraglichen Pflichten freiwillig und ohne unzulässige Beschränkung erfüllen und der Gläubiger eine solche Zahlung frei empfangen kann“ (EuGH, Rs. C-412/97, Slg. 1999, I-3845, Rn. 17).

Darüber hinaus verbietet der Art. 63 Abs.2 AEUV dabei Beschränkungen des Zahlungsverkehrs nicht nur zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sondern auch zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern. Der Anwendungsbereich dieser Freiheit zielt also über das Gebiet der Europäischen Union hinaus.

b) Sekundärrecht

Die rechtliche Grundlage für die Schaffung eines EU-weiten Binnenmarkts für den Zahlungsverkehr wurde bereits mit der Zahlungsdiensterichtlinie 2007/64/EG (PSD) geschaffen, die seit 01.11.2009 durch das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) umgesetzt wurde.

Mit der PSD wurden die Rahmenbedingungen wie etwa Transparenzanforderungen, Durchführungsfrist und Rechte und Pflichten von Zahlungsdienstnutzern und Zahlungsdienstleistern geregelt.

Ähnlich wie die PSD enthält die Richtlinie 2014/92/EU (PAD) Bestimmungen zur Transparenz erweitert um die Vergleichbarkeit von Entgelten, Bereitstellung eines Kontowechselservices innerhalb eines Mitgliedstaats sowie Vorschriften zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Zahlungskontoeröffnung für Verbraucher. Die PAD gilt seit dem 17.09.2014 und wurde seit dem 18.09.2016 durch das Verbraucherzahlungskontogesetz (VZKG) in nationales Recht umgesetzt.

Die PSD wird mit Wirkung vom 13.01.2018 durch die Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD2) aufgehoben. Die PSD2 nimmt darüber hinaus nach Maßgabe einer Entsprechungstabelle in ihrem Anhang II auf zahlreiche Bestimmungen der durch sie aufgehobenen PSD Bezug. Die PSD2 ist bis zum 13.01.2018 in österreichisches Recht umzusetzen.

Das Bedürfnis nach einer Neuregelung geht auf Änderungen seit Inkrafttreten der PSD zurück. Der Zahlungsverkehrsmarkt hat sich in technischer Hinsicht durch zusätzliche Zahlungsdienste im Bereich der Internetzahlungen weiterentwickelt. Dies betrifft Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste, die nun in der PSD2 einer Regulierung unterzogen werden. Sowohl die Zahlungsauslösedienste als auch die Kontoinformationsdienste spielen im elektronischen Geschäftsverkehr eine wichtige Rolle. Sie richten eine Softwarebrücke zwischen der Website des Händlers und der Plattform des kontoführenden Zahlungsdienstleisters ein, um auf Überweisungen gestützte Zahlungen über das Internet auszulösen bzw. Kontoauszüge abzufragen.

In allen im Rahmen der PSD2 entwickelten und eingesetzten Datenverarbeitungssystemen muss der Datenschutz beachtet werden. In der PSD2 findet sich eine zentrale Regelung zum Datenschutz, die die Datenverarbeitung zum Zwecke des Zahlungsverkehrs nur mit einer ausdrücklichen Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers zulässt (Art.94). Darüber hinaus bestehen datenschutzrechtliche Anforderungen bezüglich des Zahlungsauslösedienstleisters (Art. 66 Absatz 2 g) und Kontoinformationsdienstleisters (Art. 67 Absatz 2 f).

Außerdem wurde innerhalb der EU-Datenschutzreform am 04.05.2016 die Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) kundgemacht, die am 25.05.2018 in Kraft tritt. Damit wird das Datenschutzrecht EU-weit vereinheitlicht. Die Verordnung bezweckt den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten bei gleichzeitiger Sicherung des freien Verkehrs personenbezogener Daten (Art.1 Absatz 3).

Darüber hinaus finden sich auch im Bereich der Geldwäschebekämpfung aktuelle Vorschriften, die für den Zahlungsverkehr relevant sind, wie beispielweise die Vierte EU-Geldwäscherichtlinie 2015/849/EU. Sie wurde seit dem 26.06.2017 durch das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG in nationales Recht umgesetzt. Die relevanten Bestimmungen für den Zahlungsverkehr betreffen dabei nicht nur Banken sondern auch Rechtsanwälte sowie Rechnungsprüfer, die Berichtspflichten bezüglich "verdächtiger Transaktionen" ihrer Kunden haben.

Zusammen mit der Vierten Geldwäscherichtlinie wurde auch die EU-Geldtransferverordnung (EU) 2015/847 verabschiedet. Sie ist am 26.06.2015 in Kraft getreten und gilt seit dem 26.06.2017 in Österreich ohne weiteren Umsetzungsakt. Damit wurde die alte Verordnung (EG) 1781/2006, die auf die Auftraggeber-Daten konzentriert war, ersetzt. Gemäß dem neuen Rechtsakt haben zurzeit die Zahlungsdienstleister neben Angaben zum Auftraggeber auch Angaben über Begünstigten beim Transfer bekannt zu geben.

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